a) Alle Lieferungen der Verkäuferin erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin. Der Käufer ist berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten, umzubilden und/ oder zu veräußern.
b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung/Umbildung ist ausgeschlossen.Eine etwaige VerarbeitunVerarbeitung/Umbildung erfolgt durch den Käufer für die Verkäuferin. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Die aus der Verarbeitung/Umbildung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet, nach Umbildung oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen , veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegenüber dem Abnehmer oder Dritten in voller Höhe an die Verkäuferin ab.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegenüber dem Abnehmer oder Dritten an die Verkäuferin ab, jedoch nur in Höhe des beteiligten Warenwertes gemäß der Faktura der Verkäuferin.
e) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Insoweit wird die Verkäuferin ihre Forderungen selbst nicht einziehen.
f) Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der Sicherheiten erforderlich sind, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen, den Zeitpunkt der Lieferverträge, Zeitpunkt und Gegenstand der Lieferungen, die Höhe der Forderungen sowie Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter mitzuteilen.
g) Soweit der Wert der vorstehender Sicherheiten den Rechnungswert der zu sichernden Forderungen der Verkäuferin um mehr als 25% übersteigt, ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Duisburg
